Praktikum in der Schweiz als Ausländer: Bewilligung 2026

Kurz gesagt
Mit einem Pass aus der EU oder der EFTA brauchst du für ein Praktikum bis drei Monate keine Bewilligung: Der Betrieb meldet dich online, spätestens am Tag vor dem Start. Für länger bekommst du den Ausweis L, ab einem Vertrag von einem Jahr den Ausweis B. Aus allen anderen Ländern brauchst du immer eine Bewilligung, und die gibt es fast nur in zwei Fällen: als Pflichtpraktikum im Studium oder über ein Stagiaires-Abkommen.
Dieser letzte Weg ist der unbekannteste und für viele der einzige. 15 Länder ausserhalb von EU und EFTA haben mit der Schweiz ein solches Abkommen, darunter die USA, Kanada, Japan und Australien. Wer von dort kommt, eine Ausbildung abgeschlossen hat und meist 18 bis 35 Jahre alt ist, kann bis zu 18 Monate in seinem Beruf arbeiten, ohne dass der Betrieb erst beweisen muss, dass niemand in der Schweiz die Stelle hätte übernehmen können. Für jedes Land gibt es eine feste Zahl von Plätzen pro Jahr. Wir zeigen alle Wege mit ihren Bedingungen, die Plätze und Altersgrenzen je Land und wie das Gesuch abläuft. Was du im Praktikum verdienst und welche Rechte du hast, steht in unserem Beitrag zu Lohn und Rechten im Praktikum.
Welche Bewilligung brauchst du für ein Praktikum?
Das entscheidet zuerst dein Pass, dann deine Ausbildung. Wichtig ist eine Regel, die viele unterschätzen: Ein Praktikum gilt auch dann als Arbeit, wenn es unbezahlt ist. Das Ausländergesetz zählt jede Tätigkeit dazu, die üblicherweise gegen Lohn ausgeübt wird, «selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt» (AIG Art. 11). Die Verordnung dazu nennt Praktikantinnen, Praktikanten und Volontäre ausdrücklich (VZAE Art. 1a). Ein Praktikum mit dem Touristenvisum oder «nur zum Reinschnuppern» ohne Papiere gibt es also nicht.

Die linke Seite ist kurz erklärt, die rechte braucht den Rest dieses Artikels. Fangen wir mit dem einfachen Fall an.
EU und EFTA: melden statt bewilligen
Mit einem Pass aus der EU, aus Island oder Norwegen hast du das Recht, in der Schweiz eine Stelle anzutreten, auch eine Praktikumsstelle; für Liechtenstein gilt eine Sonderregelung. Wie viel Papier das braucht, hängt nur von der Dauer ab. So steht es im Factsheet zur Erwerbstätigkeit des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Für ein Praktikum von höchstens drei Monaten oder 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr brauchst du keine Bewilligung. Der Betrieb muss dich aber über das Meldeverfahren anmelden, und zwar spätestens am Tag, bevor du anfängst. Das macht der Arbeitgeber, nicht du. Frag trotzdem nach, ob es erledigt ist, bevor du den ersten Tag antrittst.
Dauert das Praktikum länger als drei Monate, aber weniger als ein Jahr, hast du Anspruch auf den Ausweis L, eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die so lange gilt wie dein Vertrag. Ab einem Vertrag von einem Jahr gibt es den Ausweis B für fünf Jahre. Die Bewilligung bekommst du, wenn du den Arbeitsvertrag vorlegst, zuständig ist der Kanton. Quoten gibt es keine mehr: Seit Januar 2026 gilt auch für Kroatien die volle Personenfreizügigkeit, weil die Zahl der Bewilligungen 2025 unter den Schwellenwerten blieb (Bundesrat, 14. Januar 2026).
Eine Ausnahme ist wichtig: Für Britinnen und Briten gilt das alles nicht mehr. Wer nach dem 31. Dezember 2020 einreist, wird wie eine Person aus einem Drittstaat behandelt (SEM, Vereinigtes Königreich). Für sie und alle anderen beginnt der schwierigere Teil.
Drittstaaten: Warum ein normales Praktikum kaum geht
Für Personen aus Drittstaaten ist die Schweiz bei Arbeitsbewilligungen streng. Zugelassen werden grundsätzlich nur gut Qualifizierte, also Führungskräfte und Spezialisten, meist mit Hochschulabschluss und mehreren Jahren Berufserfahrung (SEM, Nicht-EU/EFTA-Angehörige). Der Betrieb muss zudem nachweisen, dass er in der Schweiz und in den Staaten von EU und EFTA niemanden Geeigneten gefunden hat (AIG Art. 21). Und die Bewilligungen sind gezählt: Für 2026 legt die Verordnung für Personen aus Drittstaaten 4’000 Kurzaufenthaltsbewilligungen fest, für Britinnen und Briten gibt es ein eigenes Kontingent (VZAE Anhang 1).
Eine Praktikantin, die etwas lernen will, erfüllt diese Bedingungen fast nie. Deshalb gibt es eigene Wege, die nicht über diesen Vorrang laufen. Das SEM beschreibt sie in seinen Weisungen zum Ausländergesetz, Kapitel 4, nach dem Zeitpunkt im Studium: vor, während und nach. Für das Praktikum vor dem Studium ist die Antwort kurz. Verlangt eine Schweizer Hochschule vor dem Studium ein Praktikum, musst du es grundsätzlich im Ausland machen. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Praktikum in deinem Land nicht möglich ist, die Schule es begleitet und du danach ohne Prüfung zum Studium zugelassen wirst. Die übrigen Wege hängen davon ab, wo du studierst.
Pflichtpraktikum während eines Studiums im Ausland
Studierst du an einer Hochschule ausserhalb der Schweiz, kannst du für ein Pflichtpraktikum kommen, in höheren Semestern und mit Bestätigung deiner Hochschule. Das Schreiben muss festhalten, dass du immatrikuliert bist und das Praktikum ein fester Teil des Studiums ist. Ein freiwilliges Praktikum reicht nicht.
Die Weisungen setzen klare Grenzen. Pro Studienstufe, also im Bachelor oder im Master, darfst du insgesamt höchstens zwölf Monate bleiben, und das nur einmal. Bewilligt wird nur in Betrieben, in denen kurzfristig beschäftigte Ausländerinnen und Ausländer höchstens einen Viertel des Personals ausmachen. Arbeitest du innerhalb von zwölf Monaten höchstens vier Monate in der Schweiz, zählt das Praktikum nicht an die Quoten (VZAE Art. 19). Ein längeres braucht eine der 4’000 Kurzaufenthaltsbewilligungen für 2026.
Das Gesuch soll grundsätzlich über eine Vermittlungsorganisation laufen, die Weisungen nennen IAESTE und AIESEC, für Landwirtschaft und Forstwirtschaft die IAAS. Diese Organisationen vermitteln Stellen und betreuen dich während des Aufenthalts, und im Gegenzug bekommen Schweizer Studierende Plätze im Ausland. Direkt beantragen dürfen nur Hochschulen, Forschungsinstitute und Firmen mit engen, schriftlich festgehaltenen Beziehungen zu deiner Hochschule. Der Lohn muss orts- und branchenüblich sein und soll berücksichtigen, wie viele Semester du schon studiert hast.
Für die Suche heisst das: Schreib zuerst deinem Auslandsamt oder dem lokalen Komitee von IAESTE oder AIESEC, bevor du dich bei Schweizer Firmen bewirbst. Wenn du in der Schweiz studierst, sieht es anders aus.
Wenn du in der Schweiz studierst
Mit einer Bewilligung für ein Vollzeitstudium in der Schweiz kann dir ein Pflichtpraktikum bewilligt werden (VZAE Art. 39). Das Gesuch stellt der Betrieb, nicht du. Das Praktikum muss im Studienplan vorgeschrieben sein, die Arbeit darf höchstens die Hälfte der ganzen Ausbildung ausmachen, und Lohn und Arbeitsbedingungen müssen üblich sein. Dem Gesuch gehört ein ausführliches Ausbildungsprogramm bei. Machst du das Praktikum in einem anderen Kanton als dem deiner Hochschule, muss auch dieser Kanton zustimmen. Dieselbe Regel gilt, wenn du deine Abschlussarbeit in einem Schweizer Unternehmen schreibst.
Neben dem Studium kannst du frühestens sechs Monate nach Studienbeginn auch einen Nebenjob haben, ausserhalb der Ferien höchstens 15 Stunden pro Woche (VZAE Art. 38). Ein freiwilliges Praktikum lässt sich nur in diesem Rahmen machen.
Nach dem Abschluss: sechs Monate für die Stellensuche
Mit einem Bachelor, Master oder Doktorat einer Schweizer Hochschule bekommst du nach dem Abschluss eine Bewilligung für sechs Monate, um eine qualifizierte Stelle zu suchen. Wenn du genug Geld und eine passende Wohnung hast, hast du darauf einen Anspruch (SEM, Weisungen AIG, Ziffer 5.1.2). Die sechs Monate beginnen, sobald dein Abschluss feststeht, und sie lassen sich nicht verlängern. In dieser Zeit darfst du höchstens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
Findest du eine Stelle, kann sie dir bewilligt werden, ohne dass der Betrieb den Vorrang für Inländer beachten muss. Bedingung ist, dass die Arbeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (AIG Art. 21 Abs. 3). Ob ein Praktikum das erfüllt, entscheidet der Kanton. Die Weisungen nennen für Praktika nach dem Studium nur zwei Wege: das Stage nach einem Abkommen und das Praktikum in einem internationalen Konzern. Das Stage ist der wichtigere.
Das Stagiaires-Abkommen: 15 Länder, bis 18 Monate
Die Schweiz hat mit 15 Ländern ausserhalb der EU Abkommen über den Austausch junger Berufsleute, auf Französisch «Stagiaires». Diese Abkommen öffnen einen eigenen Weg zu einer Bewilligung, unabhängig von der Lage auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (SEM, Wegleitung für junge Berufsleute). Jedes Land hat eine feste Zahl von Plätzen pro Kalenderjahr für die ganze Schweiz, und die Altersgrenzen sind nicht überall gleich.

Die Grafik zeigt, wie unterschiedlich die Chancen sind. Aus den USA gibt es 300 Plätze, aus Neuseeland 20, mit Japan ist gar keine Höchstzahl vereinbart. Aus Australien musst du mindestens 20 sein, aus Australien, Neuseeland und Russland höchstens 30. Nicht verbrauchte Plätze verfallen am Jahresende. Dass die Weisungen von 35 Abkommen sprechen, liegt an alten Verträgen mit Staaten der EU und mit Norwegen. Die gelten zwar noch, werden aber nicht mehr gebraucht, weil die Personenfreizügigkeit mehr erlaubt.
Wer zugelassen wird
Du brauchst eine abgeschlossene Ausbildung, eine Berufslehre, ein Fachhochschul- oder ein Hochschulstudium. Das SEM nennt auf seiner Seite als Minimum einen Bachelor oder eine zweijährige Berufslehre. Aus Kanada und den USA werden auch Studierende zugelassen, aus den USA zudem Lernende, die seit mindestens zwei Jahren in einer Berufsausbildung sind.

Gearbeitet wird nur im gelernten Beruf oder im Fach deines Studiums. Für einen reglementierten Beruf brauchst du zusätzlich die nötige Berufszulassung. Teilzeit und Selbständigkeit sind ausgeschlossen, und eine Temporärfirma darf dich grundsätzlich nicht an andere Betriebe ausleihen. Ein Betrieb darf in der Regel höchstens 5 Prozent seines Personals mit Stagiaires besetzen. Der Lohn muss orts- und branchenüblich sein, mindestens auf dem Niveau von Berufseinsteigenden. Gilt in der Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), richtet sich der Lohn danach, sonst nach den Richtlinien des Kantons und den Empfehlungen der Verbände.
Die 18 Monate sind eine Obergrenze für alle Aufenthalte zusammen. Du kannst mit einem kürzeren Vertrag beginnen und ihn bis zu dieser Grenze verlängern lassen. Den Beruf wechseln kannst du nicht, die Stelle nur ausnahmsweise. Ein zweiter Stage nach einem ersten ist nur in begründeten Fällen möglich (VZAE Art. 56).
Neu seit Ende 2024: das Abkommen mit den USA
Das Abkommen mit den USA ist neu und hat mit 300 Plätzen das grösste Kontingent. Es gilt seit dem 30. November 2024 (Abkommen mit den USA). Der Schweizer Teil des Programms dauert vier bis 18 Monate. Zugelassen sind US-Bürgerinnen und -Bürger von 18 bis 35 Jahren mit einem Abschluss einer Berufslehre oder Hochschule in den USA, Studierende einer US-Hochschule und Lernende nach mindestens zwei Jahren Ausbildung. Die Grenze von 300 Bewilligungen pro Jahr steht als einzige direkt in der Verordnung (VZAE Anhang 1, Ziffer 9). Wer aus den USA kommt und noch studiert, hat damit einen Weg, den es für Studierende aus den anderen Ländern ausser Kanada nicht gibt.
So läuft das Gesuch als Stagiaire
Das Gesuch stellst du selbst, und zwar in deinem Heimatland. Das ist der grösste Unterschied zu den anderen Wegen in diesem Beitrag, bei denen der Betrieb, die Hochschule oder eine Organisation das Gesuch stellt. Die Stelle musst du ebenfalls selbst finden, das SEM vermittelt keine.
Grundlage ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einem eingebauten Weiterbildungsprogramm, unterschrieben von dir und vom Betrieb. Er nennt deine Aufgaben und den Plan, was du wann lernst, die Dauer, den Lohn, Probezeit und Kündigungsfrist, Arbeitszeit, Ferien, Kranken- und Unfallversicherung und die Reisekosten. Das SEM stellt dafür einen Standard-Arbeitsvertrag bereit. Schick ihn dem Betrieb, sobald du eine Zusage hast.
Zum Gesuch gehören das Gesuchsformular und der Vertrag, beide zweifach, dazu eine Kopie deines Diploms, ein aktueller Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, falls du welche hast, und eine Kopie der Passseite. Studierende aus Kanada und den USA legen eine Immatrikulationsbestätigung bei. Die Unterlagen dürfen auf Deutsch, Französisch oder Englisch sein. Die Wegleitung nennt für jedes Land die zuständige Stelle, meist eine Schweizer Botschaft oder ein Generalkonsulat, in Monaco, Russland, Südafrika, Tunesien und der Ukraine eine Behörde des eigenen Landes.
Diese Stelle schickt das Gesuch an das SEM, das entscheidet. Laut Wegleitung dauert das meist vier bis acht Wochen: vier bis fünf aus Monaco, vier bis sechs aus Australien, Neuseeland und San Marino, sechs bis acht von den Philippinen und acht aus der Ukraine. Während dieser Zeit darfst du nicht in der Schweiz sein, den Entscheid wartest du im Ausland ab.
Wird das Gesuch gutgeheissen, reisen Staatsangehörige von Australien, Japan, Monaco, Neuseeland und San Marino mit der «Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung» und ihrem Pass ein, ohne Visum. Aus den übrigen zehn Ländern brauchst du ein Visum, das du mit der Ermächtigung des SEM bei der Schweizer Vertretung beantragst. In der Schweiz meldest du dich innerhalb von 14 Tagen bei deiner Gemeinde an, erst danach beginnst du zu arbeiten. Spätestens drei Monate nach der Ankunft musst du eine Schweizer Krankenversicherung haben. Willst du verlängern, reichst du das begründete Gesuch etwa zwei Monate vor Ablauf direkt beim SEM ein, zusammen mit einem neuen Vertrag.
Diese Schritte sind der Kern. Daneben gibt es drei kleinere Wege, die für einzelne Gruppen passen.
Konzern, Austausch und Hotellerie: drei Spezialfälle
Hast du dein Studium abgeschlossen und arbeitest bereits für einen internationalen Konzern im Ausland, kannst du für ein Praktikum in die Schweizer Niederlassung kommen, wenn danach ein Einsatz für den Konzern im Ausland geplant ist. Der Kanton Zürich nennt dafür höchstens 18 Monate und verlangt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Konzern schon vor Beginn besteht (Kanton Zürich). Das ist ein Weg für Trainees, die ein Unternehmen gezielt aufbaut, nicht für Bewerbungen von aussen.
Auch ohne Abschluss kann ein internationaler Jugendaustausch in einen Schweizer Betrieb führen, aber nur, wenn eine anerkannte Austauschorganisation das Gesuch stellt. Die Weisungen nennen Moventia, Intermundo mit Partnern wie ICYE und für den Lehrlingsaustausch ch Jugendaustausch in Solothurn. Ein solcher Aufenthalt dauert in der Regel höchstens zwölf Monate.
Für die Hotellerie gibt es eigene Regeln. Kommst du aus einem Drittstaat und hast eine Hotelfachschule im Ausland abgeschlossen, ist ein Weiterbildungsaufenthalt von grundsätzlich zwölf Monaten möglich, bis 35 Jahre und nur, wenn der Kanton dafür einen Platz aus seinem Kontingent vergibt. Das Programm arbeitet der Betrieb mit den Branchenverbänden aus, und der Lohn muss mindestens dem GAV des Gastgewerbes in den Kategorien II bis IIIa entsprechen. Studierende einer anerkannten Hotelfachschule können ihr Pflichtpraktikum machen, mit dem Praktikantenlohn des GAV. In beiden Fällen braucht der Betrieb mindestens 500 Stellenprozente und 40 Innenplätze, und höchstens ein Viertel der Stellen darf mit Personen in Ausbildung besetzt sein. Ein kleines Restaurant scheidet damit aus.
Was für alle Wege gilt
Wer mit einer Bewilligung in der Schweiz arbeitet, hat Anspruch auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen, die am Ort und in der Branche üblich sind (AIG Art. 22). Das ist eine Bedingung für die Bewilligung und kein Entgegenkommen des Betriebs. Die Wege für Studierende und für Stagiaires verlangen alle einen orts- und branchenüblichen Lohn, ein Angebot «ohne Lohn, dafür mit Erfahrung» passt zu keinem davon. Auch die Rechte aus dem Arbeitsvertrag, von Ferien bis zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, gelten für dich gleich wie für alle anderen.
Die zweite Regel: Fang nie an, bevor die Meldung oder die Bewilligung da ist. Das gilt auch für einen «Probetag» oder eine Einführungswoche, denn als Arbeit zählt auch, was nur ein paar Stunden oder Tage dauert. Und zwischen zwei Kurzaufenthalten, etwa einem Studienpraktikum und einem späteren Stage, musst du mindestens zwei Monate nachweislich im Ausland sein (VZAE Art. 57). Wer seine Wege plant, legt sie deshalb mit Abstand hintereinander.
Bevor du zusagst
Kläre den Weg, bevor du dich festlegst, nicht erst nach der Zusage. Rechne nicht damit, dass dein künftiger Betrieb die Wege für Praktikantinnen und Praktikanten aus Drittstaaten kennt. Eine kurze Nachricht hilft, etwa so:
Guten Tag, vielen Dank für die Zusage. Ich bin kanadische Staatsangehörige und kann das Praktikum über das Stagiaires-Abkommen machen (VZAE Art. 42). Das Gesuch reiche ich in Kanada selbst ein, dafür brauche ich einen unterschriebenen Vertrag mit Weiterbildungsprogramm. Das SEM stellt dafür eine Vorlage bereit, die ich gern mitschicke. Die Bearbeitung dauert rund vier bis acht Wochen. Wäre ein Start danach möglich? Freundliche Grüsse
Passe das Beispiel an deinen Weg an: Bei einem Pflichtpraktikum aus dem Studium in der Schweiz stellt der Betrieb das Gesuch beim Kanton, mit dem Ausbildungsprogramm deiner Hochschule. Bei einem Studium im Ausland fragst du zuerst deine Hochschule oder die Vermittlungsorganisation. Wie du Firmen in deiner Bewerbung überzeugst, zeigen wir im Beitrag zum Motivationsschreiben. Offene Praktika findest du bei uns nach Ort, etwa in Genf, Basel, Lausanne oder im Kanton Bern.
Häufige Fragen
- Brauche ich auch für ein Praktikum von nur einer Woche eine Bewilligung?
- Ja. Das Ausländergesetz verlangt die Bewilligung unabhängig davon, wie lange du arbeitest, und die Verordnung zählt auch Arbeit für ein paar Stunden oder Tage dazu. Mit einem Pass aus der EU oder der EFTA genügt dafür die Meldung durch den Betrieb, aus anderen Ländern braucht es eine Bewilligung.
- Gilt für Britinnen und Briten noch die Personenfreizügigkeit?
- Nein. Wer nach dem 31. Dezember 2020 in die Schweiz kommt, gilt als Person aus einem Drittstaat. Das Vereinigte Königreich gehört auch nicht zu den Ländern mit einem Stagiaires-Abkommen. Für ein Praktikum bleiben damit vor allem die Wege über ein Studium.
- Kann meine Partnerin oder mein Partner während des Stage mitkommen?
- Das ist möglich. Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren können eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten, sofern das Abkommen mit deinem Land nichts anderes regelt. Kläre das gleich beim Gesuch, denn die Bewilligung ist nicht automatisch.
- Kann ich nach dem Stage einfach in der Schweiz weiterarbeiten?
- Nicht als Stagiaire. Ein zweiter Aufenthalt nach dem Abkommen ist nur ausnahmsweise möglich, und zusammen dürfen es nie mehr als 18 Monate sein. Für eine feste Stelle danach braucht es eine normale Bewilligung, und für Personen aus Drittstaaten gelten dafür die strengen Regeln für gut Qualifizierte.
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